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Das Asylsystem in der Schweiz

Der Asylantrag setzt das Asylverfahren in Gang, während dessen die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgenehmigung (Ausweis N) haben. Am Ende des Asylverfahrens kann die Entscheidung positiv oder negativ ausfallen. 

 

Wenn der Entscheid negativ ist, wird die Person entweder in ein europäisches Land zurückgeschickt, durch das sie gereist ist (Dublin), oder sie wird in ihr Herkunftsland zurückgeschickt. Eventuell hat sie die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzulegen. 

 

Fällt der Entscheid positiv aus, wird die Person entweder als persönlich verfolgt anerkannt, als Flüchtling eingestuft und erhält Asyl (Ausweis B Flüchtling), oder die Person wird nicht als Flüchtling anerkannt, aber ihre Rückführung in ihr Herkunftsland wird als rechtswidrig und/oder unzumutbar und/oder unmöglich erklärt, sie erhält also eine "vorläufige Aufnahme" (Ausweis F). Es ist auch möglich, dass die Person als Flüchtling anerkannt wird, ihr aber aus bestimmten Gründen kein Asyl gewährt wird (Ausweis F Flüchtling). Wenn die Person schließlich Ukrainer ist oder eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine hatte, erhält sie einen besonderen vorläufigen Status (Ausweis S). 

 

Der Aufenthaltsstatus in der Schweiz ist für die Einschreibung an der Universität Freiburg nicht von Bedeutung (Sans-Papiers, Ausweis N, Ausweis F, Ausweis B). Wichtig ist, dass die Person Deutsch oder Französisch spricht, die Zulassungsbedingungen der Universität und der Fakultät ihres Studienfachs erfüllt und die Ausbildung finanziell tragen kann.

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